Bürgerbeteiligung

Windenergieanlagenbetreiber dürfen für neue Windenergieanlagen an die Gemeinde, in der die Anlage errichtet wird, einen Betrag von 0,2 Cent/kWh zahlen.
§ 36 k EEG 2021 wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf wesentlich aufgeweicht.
Folgende noch im Regierungsentwurf enthaltenen Vorgaben sind nicht mehr enthalten:

  • Die Abgabe der 0,2 Cent/kWh ist verpflichtend.
  • Der Gemeinde wird kein Verwendungszweck vorgegeben und der Betrag steht zur freien Verfügung. Die Zahlungen erfolgen auf Basis eines einseitig verpflichtenden Vertrages, der auch als Schenkungsvertrag ausgestaltet sein kann. Das Schriftformerfordernis nach § 518 BGB soll hierfür aufgehoben werden.
  • Die Einkünfte aus den Zahlungen werden als nicht-steuerliche Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich nicht berücksichtigt.
  • Aus Transparenzgesichtspunkten und zur Akzeptanzsteigerung wird in dem Entwurf empfohlen, dass die Gemeinde den mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrag veröffentlicht; auch soll die Verwendung der Mittel nach Möglichkeit veröffentlicht werden.
  • Der Windanlagenbetreiber kann die Zahlungsverpflichtung auf 0,1 Cent/kWh reduzieren, wenn er mindestens 80 Bürgerstromverträge abschließt.
    Die Voraussetzungen für Bürgerstromverträge ergeben sich aus dem neuen § 42 b EnWG.
    Hiernach darf der Vertrag einen Tarif von höchstens 90% des Grundversorgungstarifs vorsehen und soll eine Vollversorgung beinhalten.

Stand 03/2021